HeilBerG NRW Heilberufsgesetz
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen.
(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
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