Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
GVG
Collapse all headings
GVG
info
Gerichtsverfassungsgesetz
info
To single view
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Select color
Select color
§ 183
Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen.
Imported:
20.09.2024