Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
GrStG
Collapse all headings
GrStG
info
Grundsteuergesetz
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Select color
Select color
§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.
Imported:
20.09.2024