Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
GOBT
Open table of contents
Collapse all headings
GOBT
info
To single view
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
info
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Select color
Select color
§ 68 - Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen
Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll.
o.v. 1
Imported:
25.11.2025
o.v. available