Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
GKG
Collapse all headings
GKG
info
Gerichtskostengesetz
info
To single view
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Select color
Select color
§ 5b Rechtsbehelfsbelehrung
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Imported:
20.09.2024