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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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Art. 101 [Verbot von Ausnahmegerichten; Recht auf den gesetzlichen Richter]
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Imported:
20.09.2024