Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
GBO
Collapse all headings
GBO
info
Grundbuchordnung
info
To single view
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Sachenrecht
Select color
Select color
§ 125 [Eintragung eines Widerspruchs oder Löschung nach Beschwerde]
Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Imported:
20.09.2024