Workspace
GAD
Open table of contents
Collapse all headings
GAD
info
To single view
Gesetz über den Auswärtigen Dienst
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Select color
Select color
§ 31 - Nichtentsandte Beschäftigte
An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.
Imported:
04.08.2026