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Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union
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Öffentliches Recht
Europarecht
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Art. 37 [Internationale Übereinkünfte]
Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
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20.09.2024