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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ersitzung des Eigentums oder Nießbrauchs an einer beweglichen Sache noch nicht vollendet, so finden auf die Ersitzung die Vorschriftendes Artikel169 entsprechende Anwendung.
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