Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
DepotG
Collapse all headings
DepotG
info
Depotgesetz
info
To single view
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Select color
Select color
§ 31 Eigenhändler, Selbsteintritt
Die §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als Eigenhändler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausführt.
Imported:
20.09.2024