CPR
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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Der Berufungskläger kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Anschlussberufung gemäß den Regeln 237 und 235.1 eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einreichen, in der auf die in der Anschlussberufungsschrift vorgebrachten Berufungsgründe Stellung zu nehmen ist.
  2. Der Berufungskläger kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Anschlussberufungsschrift gemäß den Regeln 237 und 235.2 eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einreichen, in der auf die in der Anschlussberufungsschrift vorgebrachten Berufungsgründe Stellung zu nehmen ist.
  3. Regel 28 gilt entsprechend.
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