CPR
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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Der Berufungskläger muss die Berufungsschrift einreichen:
(a) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer in Regel 220.1(a) oder (b) genannten Entscheidung oder
(b) innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung einer in Regel 220.1 (c) genannten Anordnung oder in Regel 220.2 oder 221.3 genannten Entscheidung.
  1. Der Berufungskläger muss die Berufungsbegründung einreichen:
(a) innerhalb von vier Monaten nach Zustellung einer in Regel 220.1(a) oder (b) genannten Entscheidung oder
(b) innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung einer in Regel 220.1(c) genannten Anordnung oder in Regel 220.2 oder 221.3 genannten Entscheidung.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 73 Absätze 1 und 2
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