CPR
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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben, kann gemäß Regel 220.1(a) Berufung eingelegt werden. Gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, den Einspruch zurückzuweisen, kann nur gemäß Regel 220.2 Berufung eingelegt werden.
  2. Wird Berufung eingelegt, kann der Berichterstatter oder das Berufungsgericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei das erstinstanzliche Verfahren aussetzen.
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