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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Eine Partei, die eine Tatsachenbehauptung aufstellt, die von der anderen Partei bestritten wird oder wahrscheinlich bestritten wird, hat die Beweise für diese Behauptung anzugeben. Werden in Bezug auf eine streitige Tatsache keine Beweismittel angegeben, wird das Gericht dies bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit berücksichtigen.
  2. Eine Tatsachenbehauptung, die von keiner Partei konkret bestritten wird, gilt als zwischen den Parteien unstreitig.
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