Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
BWahlG
Collapse all headings
BWahlG
info
Bundeswahlgesetz
info
To single view
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Select color
Select color
§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
Imported:
20.09.2024