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Bundesverfassungsgerichtsgesetz
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 29 [Beteiligtenrechte bei der Beweisaufnahme]
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
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20.09.2024