Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
BtOG
Collapse all headings
BtOG
info
Betreuungsorganisationsgesetz
info
To single view
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Familienrecht
Select color
Select color
§ 16 Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.
Imported:
23.02.2024