Brüssel Ia-VO / EuGVVO
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Brüssel Ia-VO / EuGVVO  

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.
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