Brüssel Ia-VO / EuGVVO
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Brüssel Ia-VO / EuGVVO  

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.
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