Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
BPersVG
Collapse all headings
BPersVG
info
Bundespersonalvertretungsgesetz
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Select color
Select color
§ 32 Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.
Imported:
20.09.2024