Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
BPersVG
Collapse all headings
BPersVG
info
Bundespersonalvertretungsgesetz
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Select color
Select color
§ 18 Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter
(1) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.
(2) Frauen und Männer sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle vertreten sein.
Imported:
20.09.2024