Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
BHO
Collapse all headings
BHO
info
Bundeshaushaltsordnung
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Vergaberecht
Select color
Select color
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
Imported:
20.09.2024