Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
BGB
Collapse all headings
BGB
info
Bürgerliches Gesetzbuch
info
To single view
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Schuldrecht BT
Vertragliche Schuldverhältnisse
Auftrag u.Ä.
Select color
Select color
§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
Imported:
20.09.2024