Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
BGB
Collapse all headings
BGB
info
Bürgerliches Gesetzbuch
info
To single view
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Schuldrecht BT
Vertragliche Schuldverhältnisse
Kaufrecht u.Ä.
Select color
Select color
§ 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
Imported:
20.09.2024