Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
BeurkG
Collapse all headings
BeurkG
info
Beurkundungsgesetz
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Select color
Select color
§ 68 Übertragung auf andere Stellen
Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.
Imported:
20.09.2024