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Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
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Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
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Art. 41a Kosten der Ersatzvornahme
1
Der Kostenbetrag einer Ersatzvornahme ist ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von sechs v.H. zu verzinsen.
2
Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden.
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24.11.2025