Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
BayVwVfG
Collapse all headings
BayVwVfG
info
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Select color
Select color
Art. 40 Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Imported:
24.11.2025