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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
  • 1.
    von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß,
  • 2.
    nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
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