BaySvVollzG
Open table of contents

BaySvVollzG  

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Bei Aufnahme in den Vollzug der Sicherungsverwahrung werden vorhandene Gelder aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen entsprechend Art. 41 bis 45 gutgeschrieben.
Imported: