BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
(1)
1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet vorbehaltlich des Abs. 3 der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin an. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. 3Die Entscheidung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin ist unverzüglich einzuholen.
(2)
1Vorher ist der Arzt oder die Ärztin zu hören, wenn
- 1.Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet werden,
- 2.der seelische Zustand der Gefangenen Anlass der Maßnahme ist,
- 3.eine Fixierung angeordnet werden soll oder
- 4.ein Fall des Art. 96 Abs. 3 Nr. 4 vorliegt.
(3)
1Eine Fixierung, die die Dauer von einer halben Stunde überschreitet, bedarf der vorherigen Anordnung des zuständigen Gerichts. 2Bei Gefahr im Verzug kann ohne vorherige Anordnung nach Satz 1 mit der Fixierung begonnen werden. 3Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen, es sei denn, es ist absehbar, dass die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet sein und eine zeitnahe Wiederholung nicht erforderlich werden wird. 4Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor der richterlichen Entscheidung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. 5Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für eine Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum, die die Dauer von 72 Stunden überschreitet. 6Im Fall des Satzes 5 ist eine Fortsetzung der Maßnahme ohne richterliche Anordnung zulässig, wenn eine richterliche Entscheidung vor Ablauf von 72 Stunden bereits beantragt, aber noch nicht ergangen ist.
(4)
1Während der Absonderung von anderen Gefangenen, der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum oder der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maß zu betreuen. 2Sind die Gefangenen fixiert oder während der Absonderung oder der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum sonst gefesselt, sind sie durch geeignete Bedienstete ständig und unmittelbar zu beobachten. 3Bei der Fixierung dürfen nur Bedienstete zur Beobachtung eingesetzt werden, die ärztlich in solche Aufgaben eingewiesen wurden.
(5)
Im Falle der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum sind auf Antrag der Gefangenen deren Verteidiger über die Anordnung unverzüglich zu unterrichten.
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