BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

(1)
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann den Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
(2)
1Er oder sie kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
  • 1.
    er oder sie auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
  • 2.
    die Gefangenen die Maßnahmen missbrauchen oder
  • 3.
    die Gefangenen einer Weisung nicht nachkommen.
 2Er oder sie kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.
Imported: