BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
(1)
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann den Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
(2)
1Er oder sie kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
- 1.er oder sie auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
- 2.die Gefangenen die Maßnahmen missbrauchen oder
- 3.die Gefangenen einer Weisung nicht nachkommen.
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