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Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
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Art. 63 Straßenstatistik
Die Träger der Straßenbaulast sind auf Verlangen der obersten Straßenaufsichtsbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde zu statistischen Angaben über ihre Straßen verpflichtet.
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24.11.2025