Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
[Bay]LWG
Collapse all headings
[Bay]LWG
info
Landeswahlgesetz
info
To single view
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Select color
Select color
Art. 52 Umfang der Wahlprüfung
Bei der Wahlprüfung unterliegen alle während des Wahlverfahrens ergangenen Entscheidungen einer Nachprüfung, auch wenn sie nach diesem Gesetz für die Durchführung der Wahl als endgültig erklärt sind.
Imported:
24.11.2025