Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
[Bay]LWG
Collapse all headings
[Bay]LWG
info
Landeswahlgesetz
info
To single view
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Select color
Select color
Art. 50 Bekanntmachung der Namen der Gewählten
Sobald die Namen aller Abgeordneten feststehen, hat der Landeswahlleiter die Namen der Gewählten und die Namen der Listennachfolger in ihrer Reihenfolge bekannt zu machen.
Imported:
24.11.2025