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Landeswahlgesetz
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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Art. 19 Wahlrechtsgrundsätze und Wahldauer
Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht gewählt.
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24.11.2025