Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
[Bay]LKrO
Collapse all headings
[Bay]LKrO
info
Landkreisordnung
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Select color
Select color
Art. 105 Einwohnerzahl
Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Kreisräte zugrunde gelegt wurde.
Imported:
24.11.2025