[Bay]KommZG

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Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

(1)
1Gemeinden, Landkreise und Bezirke können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Zweckvereinbarung schließen. 2Die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Eigentümer gemeindefreier Gebiete (gleichgestellte Beteiligte) können sich an einer Zweckvereinbarung in gleicher Weise wie Gebietskörperschaften beteiligen, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften eine Beteiligung ausschließen oder beschränken.
(2)
Auf Grund einer Zweckvereinbarung können die beteiligten Gebietskörperschaften einer von ihnen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen; eine Gebietskörperschaft kann dabei insbesondere gestatten, daß die übrigen eine von ihr betriebene Einrichtung mitbenutzen.
(3)
Auf Grund einer Zweckvereinbarung können die beteiligten Gebietskörperschaften einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben gemeinschaftlich durchführen und hierzu gemeinschaftliche Einrichtungen schaffen oder betreiben.
(4)
In einer Zweckvereinbarung kann auch geregelt werden, daß eine Gebietskörperschaft den beteiligten anderen Gebietskörperschaften Dienstkräfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zeitanteilig zur Verfügung stellt.
(5)
1Ein Zweckverband kann eine Zweckvereinbarung abschließen,
  • 1.
    soweit das der Erfüllung der ihm von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben dient oder
  • 2.
    um in entsprechender Anwendung der Abs. 3 und 4 Aufgaben gemeinschaftlich durchzuführen oder Dienstkräfte zeitanteilig zur Verfügung zu stellen.
 2Darüber hinaus kann er mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung durch eine Zweckvereinbarung Aufgaben anderer Gebietskörperschaften oder gleichgestellter Beteiligter im Sinn des Abs. 1 Satz 2 übernehmen, wenn
  • 1.
    diese Aufgaben seinen Aufgaben gleichartig sind,
  • 2.
    die anderen Gebietskörperschaften sich in der Zweckvereinbarung das Recht zur Steuerung der Aufgabenerfüllung vorbehalten,
  • 3.
    in der Zweckvereinbarung ein angemessener Kostenersatz vereinbart wird und
  • 4.
    die Übernahme der Aufgaben dem öffentlichen Wohl entspricht, z.B. der Verwaltungsvereinfachung oder Kostensenkung im Rahmen nachbarschaftlicher Zusammenarbeit dient.
(6)
Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend für Zweckvereinbarungen mit Wasser- und Bodenverbänden im Sinn des § 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach Art. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG).
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