[Bay]JAPO Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
[Bay]JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
(1)
Die Staatsprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil, soweit die Bewerber zum mündlichen Teil zugelassen sind.
(2)
1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt. 2Sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
(3)
1Die Prüfungsteilnehmer können wählen, ob sie die schriftlichen Arbeiten handschriftlich oder elektronisch fertigen. 2Das Wahlrecht ist auszuüben:
- 1.von Rechtsreferendaren im Vorbereitungsdienst zusammen mit der Erklärung über die Wahl des Berufsfeldes nach § 48 Abs. 6 Satz 1 innerhalb der dort bestimmten Frist,
- 2.von Bewerbern um die Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst zusammen mit dem Bewerbungsgesuch innerhalb der in § 70 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmten Bewerbungsfrist,
- 3.im Übrigen mit dem beim Landesjustizprüfungsamt zu stellenden Antrag auf Zulassung zur Prüfung innerhalb der hierfür bestimmten Frist.
(4)
1Die Prüfungsteilnehmer dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen. 2Sie haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.
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