Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
[Bay]GO
Collapse all headings
[Bay]GO
info
Gemeindeordnung
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Select color
Select color
Art. 17 Wahlrecht
Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger wählen den Gemeinderat und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister.
Imported:
24.11.2025