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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

1Das zuständige Staatsministerium kann Mindestlehrpläne und Mindeststundentafeln erlassen oder genehmigen, den Abschluss der Ausbildung von Prüfungen abhängig machen, Prüfungsordnungen erlassen oder genehmigen und Schulordnungen genehmigen. 2Das zuständige Staatsministerium kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
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