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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
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Art. 70 Berufsschulbeirat
(1)
An jeder Berufsschule wird ein Berufsschulbeirat gebildet.
(2)
Unterhält ein kommunaler Schulträger mehrere Berufsschulen, so ist außerdem ein gemeinsamer Berufsschulbeirat für alle Schulen zu bilden.
Imported:
24.11.2025