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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
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Art. 104 Mindestlehrpläne, Prüfungen
Das zuständige Staatsministerium kann für Ergänzungsschulen Mindestlehrpläne genehmigen, den Abschluss der Ausbildungen von Prüfungen abhängig machen und Prüfungsordnungen genehmigen.
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24.11.2025