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Bayerische Verfassung
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Verfassung des Freistaates Bayern
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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Art. 91
(1)
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2)
Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.
Imported:
24.11.2025