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Bayerische Verfassung
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Verfassung des Freistaates Bayern
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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Art. 86
(1)
1
Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
2
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2)
Gerichte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.
Imported:
24.11.2025