Bayerische Verfassung
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Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

1Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt. 3Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich zuzuteilen.
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