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Bayerische Verfassung
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Verfassung des Freistaates Bayern
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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Art. 43
(1)
Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.
(2)
Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.
Imported:
24.11.2025