Bayerische Verfassung
Open table of contents

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

(1)
Kapitalbildung ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Entfaltung der Volkswirtschaft.
(2)
Das Geld- und Kreditwesen dient der Werteschaffung und der Befriedigung der Bedürfnisse aller Bewohner.
Imported: