Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
Bayerische Verfassung
Collapse all headings
Bayerische Verfassung
info
Verfassung des Freistaates Bayern
info
To single view
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
Select color
Select color
Art. 150
(1)
Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.
(2)
Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.
Imported:
24.11.2025