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Bayerische Verfassung
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Verfassung des Freistaates Bayern
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
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Art. 130
(1)
Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.
(2)
Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.
Imported:
24.11.2025